Kooperationen zum Gewässerschutz in der Landwirtschaft

Stand: 10/30/2023
"Es geht nicht darum, einen Schuldigen für hohe Nitratwerte zu finden. Es geht um den Willen, die Situation gemeinsam zu ändern." (Lena Rodenbusch, Wasserschutzberaterin RLP)

Kooperationen sind freiwillige Zusammenschlüsse zwischen kommunalen Wasserversorgungsunternehmen (WVU) bzw. Getränkeherstellern (GH) und landwirtschaftlichen Betrieben, die im jeweiligen Wasserschutzgebiet bzw. definiertem Grund- und Trinkwassereinzugsbereich Flächen bewirtschaften.
Unter fachlicher Betreuung und Beratung durch die Wasserschutzberatung (WSB) der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (DLR) finden auf vertraglicher Basis die Umsetzung und Durchführung gewässerschonender Maßnahmen durch Landwirte, Gärtner und Winzer auf landwirtschaftlichen Flächen statt. Die Anzahl etablierter Projekte umfasst derzeit 17 Wasserschutz-Kooperationen, mit denen in Rheinland Pfalz auf ca. 4.500 ha vorbeugende Maßnahmen zur Begrenzung von primär Nitrat-, aber auch von Phosphat- und Pflanzenschutzmittelbelastung ergriffen werden.

Projektkennblatt – Überblick Kooperationen

In der dargestellten Karte von Rheinland Pfalz sind die Wasserschutzgebiete bzw. Trink- und Mineralwassereinzugsbereiche durch rote Kreise markiert. Daneben finden Sie die Liste mit den jeweiligen Wasserversorgern bzw. Getränkeherstellern und dem Kooperationsschwerpunkt. Durch Anklicken öffnet sich das entsprechende Projektkennblatt, das Ihnen eine komprimierte Übersicht über die jeweilige Wasserschutz-Kooperation gibt:



Jahresberichte – Zusammenfassung von Untersuchungsergebnissen und durchgeführten Maßnahmen im Rahmen der Kooperationsbetreuung

Vorrangiges Ziel von Landwirten, Gärtnern und Winzern als Kooperationspartner ist die Durchführung einer bedarfsgerechten Stickstoffdüngung zur Begrenzung der Nitratbelastung von Grund- und Trinkwasser. Über die Anforderungen von Düngeverordnung (DüV) und Landesdüngeverordnung (LDüV) hinausgehende N-Untersuchungen von Boden und eingesetztem Wirtschaftsdünger tragen zur gezielten Bemessung des schlag- bzw. parzellenbezogenen N-Bedarfswerts bei, der als bindende Obergrenze ermittelt und mitgeteilt wird. Zusätzliche N-Bodenuntersuchungen im Spätherbst, vor Beginn der Sickerwasserperiode lassen Rückschlüsse auf die Nitratauswaschungsgefährdung zu (sog. "Herbst-Nmin-Wert").
Die Untersuchungsergebnisse sowie alle im Rahmen weiterer durchgeführter gewässerschonender Maßnahmen erhobenen Boniturdaten werden in einem Jahresbericht dokumentiert, der zum Nachweis geleisteter Arbeit sowie zur Interpretationsgrundlage und Ableitung von Beratungsaussagen dient.
Zum Öffnen des Jahresberichtes bitte das jeweilige Grafiksymbol anklicken (Status: In Überarbeitung. Stand 07/2023)

Jahresberichte Acker- und Gemüsebaukooperationen:





Jahresberichte Weinbaukooperationen:



Gewässerschonende Maßnahmen - Maßnahmenkatalog

In den Kooperationen werden Maßnahmen zum Gewässerschutz auf Vorschlag der Wasserschutzberatung (WSB) der DLR in Rheinland-Pfalz und im Einvernehmen mit den WVU und GH auf freiwilliger Basis mit den Flächenbewirtschaftern vereinbart.
Dabei werden die Ziele verfolgt:

1. Maßnahmen zum gewässerschonenden Umgang mit Nährstoffen

2. Maßnahmen zur gewässerschonenden Anbaugestaltung

3. Erfolgsorientierte und nährstoffeffiziente Bewirtschaftung

4. Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln

Durch die Verrechnungsfähigkeit der von den Wasserversorgern und Getränkeherstellern zu leistenden Ausgleichszahlungen bzw. Aufwandsentschädigungen für alle Maßnahmen, die über die „Gute Fachliche Praxis“ hinausgehen, wurde ein Anreiz geschaffen, sich an Kooperationen zu beteiligen. 50 % der kooperationsbedingten Aufwendungen können mit dem Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden. Weitere 30 % können Wasserversorger und Getränkehersteller in belasteten Grundwasserkörpern als Förderung zurückerhalten.


Umsetzung der "De-Minimis-Regelung" im Rahmen der Durchführung gewässerschonender Maßnahmen innerhalb von Wasserschutz-Kooperationen


Rechtsgrundlage:
Das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union ist darauf ausgelegt Wettbewerbsverzerrungen durch Subventionen zu verhindern. Der Begriff De Minimis bedeutet in etwa „um Kleinigkeiten“. Gemeint sind hier niedrigvolumige Subventionen, die nicht als wettbewerbsverzerrend und damit als akzeptiert angesehen werden. Sie müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden und beruhen auf der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für De-Minimis-Beihilfen geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 07. Juli 2020.

De-Minimis-Agrarsektor
Beihilfen in diesem Bereich werden geregelt durch die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen im Agrarsektor, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019.
Der Schwellenwert für die Agrar-De-Minimis-Beihilfen beträgt derzeit 20.000 €. Dieser Betrag darf im Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschritten werden.

Vorgehen
Die Anleitung und entsprechende Formblätter sind auf der Internetseite der Wasserschutzberatung www.wasserschutzberatung.rlp.de abrufbar. Die verschiedenen Nachweise sind im Bedarfsfalle vom Wasserversorgungsunternehmen (WVU) bzw. Getränkehersteller (GH) und dem jeweiligen Landwirt/Bewirtschafter zu erbringen. Das Ausfüllen der Formblätter ist lediglich vorgesehen, sofern in der Wasserschutz-Kooperation Zahlungen an die Landwirte/Bewirtschafter erfolgen.

Verfahrensablauf
Wasserversorgungsunternehmen bzw. Getränkehersteller informieren den Landwirt/Bewirtschafter, dass es sich bei der Aufwandsentschädigung für die Durchführung gewässerschonender Maßnahmen um eine De-Minimis-Beihilfe (Merkblatt, Formular 1) handelt. Mit Auszahlung an den Landwirt/Bewirtschafter kann gleichzeitig eine Bescheinigung über die Bewilligung (Formular 3) ausgestellt werden.

Der Landwirt/Bewirtschafter gibt die Einzelkostenzusammenstellung der jährlich auf den Kooperationsflächen durchgeführten gewässerschonenden Maßnahmen (erstellt die Wasserschutzberatung RLP) mit Ausnahme der Nmin-Bodenuntersuchungen an das/den WVU/GH zur Verrechnung weiter, gemeinsam mit der Erklärung des Zuwendungsempfängers (Formular 2).


AnleitungDe-Minimis.pdfAnleitungDe-Minimis.pdf220719Formular1DeMinimisMitteilung.pdf220719Formular1DeMinimisMitteilung.pdf220719Formular2DeminimisErkl.pdf220719Formular2DeminimisErkl.pdf220719Formular3DeminimisBescheinigung.pdf220719Formular3DeminimisBescheinigung.pdf



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